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Probezeit & Kündigung


von Stefanie Rosenberger


Gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) §20 „beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier betragen“.

 

„Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden“ (BBiG §22 Abs. 1). Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Frist nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ansonsten müsse beide Seiten Fristen einhalten, die im Arbeitsvertrag festgelegt sind. (BBiG §22 Abs. 2.1). Für Auszubildende gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen (BBiG §22 Abs. 2.2). Für beide Parteien gilt, dass eine Kündigung immer schriftlich erfolgen muss (BBiG §22 Abs.3). Eine Kündigung ist jedoch unwirksam, wenn der Grund bzw. das bestimmte Ereignis der Kündigung  länger als zwei Wochen bekannt ist (BBiG §22 Abs. 2.4). Das bedeutet eine Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wenn es einen schwerwiegenden Grund gibt.

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