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Arbeitszeiten & Urlaub


von Stefanie Rosenberger


Auch während einer Ausbildung haben die Lehrlinge Anspruch auf geregelte Arbeitszeiten und geregelte Freizeit. Diesen Bedarf an geordneten Zeiten regeln bestimmte Gesetze. Für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Auszubildende über 18 Jahre werden wie Erwachsene nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und dem Bundesurlaubgesetz (BUrlG) behandelt.

 

In vielen Punkten sind sich alle Gesetzesschriften einig, z.B.:

  1. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten (JArbSchG §8 Abs.1; ArbZG §3)
  2. An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer bzw. Auszubildende nicht beschäftigt werden. Nur in wenigen Wirtschaftszweigen ist die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen erlaubt (z.B. Gastronomie, Not- und Rettungsdienst bzw. Krankenhäuser, Theater, Hörfunk und Fernsehen usw.) (JArbSchG §17 Abs.1-3; ArbZG §9 Abs. 1-3 und 10 Abs. 1-4). Sollten Jugendliche unter 18 Jahren jedoch trotzdem an einem Sonntag beschäftig werden, so ist ihnen die Fünf-Tage-Woche gesichert, indem sie an einem Tag in derselben Woche freigestellt werden (JArbSchG §17 Abs. 3). Am 24. und 31. Dezember dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach 14 Uhr nicht beschäftigt werden (JArbSchG §18 Abs. 1).

 

Auszubildende unter 18 Jahren haben noch viele Vorteile gegenüber ihren älteren Kollegen.  So dürfen Sie gemäß § 8 Abs. 1 des JArbSchG eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einer Fünf-Tage-Woche (JArbSchG §15) nicht überschreiten. Wenn sie an einem Tag jedoch weniger als acht Stunden arbeiten, dann kann es sein, dass sie an den anderen Tagen 8,5 Stunden arbeiten können, um so auf ihre vorgeschriebene Stundenanzahl zu kommen. In bestimmten Branchen dürfen Lehrlinge bis 18 Jahre auch nur bis zu einer bestimmten Uhrzeit beschäftig werden (JArbSchG §14 Abs. 2): in Gaststätten- und Schaustellgewerbe bis 22 Uhr (JArbSchG §14 Abs. 2.1), in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr (JArbSchG §14 Abs. 2.2), in der Landwirtschaft von 5-21 Uhr (JArbSchG §14 Abs. 2.3) und in der Bäckerei ab 5 Uhr (JArbSchG §14 Abs. 2.4).

 

Nach getaner Arbeit steht Dir natürlich eine Pause zu. Wenn Du zwischen 4,5 und 6 Stunden gearbeitet hast, dann stehen Dir 30 Minuten Pause zu. Falls Du mehr als 6 Stunden arbeitest, dann kannst Du eine Pause von 60 Minuten in Anspruch nehmen (JArbSchG §11 Abs. 1-1.2). Außerdem muss zwischen zwei Arbeitstagen eine Ruhephase von 12 Stunden für Dich gewährleistet sein. Aber die vorgeschriebenen Ruhephasen reichen nicht aus, um sich zu erholen. So hat der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Urlaub zu gewähren (JArbSchG §19 Abs. 1). Wenn der Jugendliche noch nicht 16 Jahre alt ist, dann sind mindestens 30 Werktage Urlaub zu gewähren (JArbSchG §19 Abs. 1.1). Bei noch nicht vollendetem 17. Lebensjahr stehen jedem Lehrling mindestens 27 Werktage als Urlaub zur Verfügung (JArbSchG §19 Abs. 1.2). Mindestens 25 Werktage Urlaub bekommt jeder Jugendliche, der das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat (JArbSchG §19 Abs. 1.3). Bei Jugendlichen über 18 Jahre tritt das Bundesurlaubsgesetz in Kraft. Dies besagt, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub hat (BUrlG §3 Abs. 1).

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